Seit heute gilt an vier großen Bahnhöfen ein Alkoholkonsumverbot: betroffen sind der Berliner Hauptbahnhof, Berlin Gesundbrunnen sowie die Bahnhöfe Kiel und Braunschweig. Reisende dürfen verschlossene alkoholische Getränke weiterhin mitführen. Zusätzlich ändern sich die Regeln für Lohnsteuerhilfevereine; weitere Verbrauchervorgaben folgen am 27. September.
Von der EuroSuc-Redaktion · Stand: 1. September 2026
Die Termine im Überblick
- 1. September: Alkoholverbot startet an vier Bahnhöfen.
- 1. September: Lohnsteuerhilfevereine dürfen umfassender zu Vermietungseinkünften beraten.
- 27. September: Neue Vorgaben für Umweltwerbung und Garantielabels treten in Kraft.
- Bis 15. Oktober: Das Alkoholverbot soll rund 5.400 Bahnhöfe erreichen.
Das Alkoholverbot gilt zunächst an vier Bahnhöfen
Das Verbot betrifft die Bahnhofshallen und Bahnsteige in Berlin Hauptbahnhof, Berlin Gesundbrunnen, Kiel und Braunschweig. Es untersagt den Konsum alkoholischer Getränke, nicht jedoch deren bloßes Mitführen.
Nach Angaben der Deutschen Bahn wird die Regel schrittweise ausgeweitet. Sie gilt deshalb noch nicht automatisch an jedem Bahnhof. Bis zum 15. Oktober 2026 sollen rund 5.400 Stationen einbezogen sein.
Verschlossene Getränke und Bahnhofsgastronomie bleiben ausgenommen
Verschlossene Flaschen oder Dosen dürfen Reisende weiterhin im Gepäck transportieren. Auch gastronomische Betriebe innerhalb der Bahnhöfe sind von dem Verbot ausgenommen.
Bei einem Verstoß kann zunächst ein Platzverweis ausgesprochen werden. Wiederholte Verstöße können zu einem Hausverbot führen. Da die Einführung stufenweise erfolgt, sollten Reisende die Hausordnung und Hinweise am jeweiligen Bahnhof beachten.

Mehr Beratung bei Einkünften aus Vermietung
Seit dem 1. September dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen.
Das erweitert den möglichen Beratungsumfang, ersetzt aber keine Prüfung des Einzelfalls. Steuerpflichtige sollten ihren Verein fragen, ob ihre konkrete Vermietungssituation von dessen Beratungsbefugnis und Leistungsangebot erfasst wird.
Umweltwerbung und Garantielabels ändern sich am 27. September
Erst ab 27. September 2026 müssen Unternehmen pauschale Umweltversprechen nachvollziehbar belegen. Die Vorgabe soll unbegründete grüne Werbeaussagen und damit Greenwashing erschweren.
Neue EU-Labels sollen Käufer außerdem über den gesetzlichen, mindestens zweijährigen Anspruch auf Reparatur oder Ersatz bei Mängeln sowie über zusätzliche Haltbarkeitsgarantien informieren. Dazu gehören das Gewährleistungslabel und das GARAN-Label. Beim Einkauf lohnt sich dann der Blick darauf, ob Umweltbehauptungen belegt sind und ob eine beworbene Garantie über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht.
Die Bundesregierung führt die unterschiedlichen Stichtage in ihrer Übersicht zu den gesetzlichen Neuregelungen im September 2026 auf.
Quelle: Bundesregierung
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Quellenprüfung Quellen und Stand
Die Stichtage, betroffenen Bahnhöfe und Ausnahmen wurden anhand der Angaben von Bundesregierung und Deutscher Bahn abgeglichen.
- Startbahnhöfe und Ausnahmen mit der Mitteilung der Deutschen Bahn vom 21.
- Zeitplan bis zum 15. Oktober mit der Regierungsübersicht vom 28. August 2026 geprüft.
- Stichtage für Steuerhilfe, Umweltwerbung und Garantielabels getrennt ausgewiesen.
- Quelle
- Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen im September 2026
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-09-01 16:25
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