Von der EuroSuc-Redaktion | Stand: 31. August 2026
Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er bestimmte den Beitritt der DDR zum 3. Oktober und regelte, wie Recht, Länder, Behörden, Vermögen und kulturelle Einrichtungen in den vereinten Staat überführt werden sollten. Bevor die Einheit wirksam werden konnte, mussten noch beide deutschen Parlamente und der Bundesrat zustimmen.
Der Vertrag war damit weit mehr als die Urkunde zu einem historischen Datum. Seine zahlreichen Artikel, Anlagen und Übergangsbestimmungen übersetzten die politische Entscheidung für die Einheit in konkrete Regeln für Staat und Alltag.
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Warum der Einigungsvertrag notwendig war
Die Volkskammer hatte am 23. August 1990 beschlossen, dass die DDR dem Geltungsbereich des Grundgesetzes zum 3. Oktober beitreten sollte. Damit war das Ziel festgelegt, aber noch nicht beantwortet, wie zwei über Jahrzehnte getrennte Rechts- und Verwaltungssysteme zusammengeführt werden konnten.
Der Einigungsvertrag schuf dafür die innerstaatliche Grundlage. Die DDR trat der bestehenden Bundesrepublik bei; es entstand kein vollständig neuer Staat mit einer von Grund auf neu geschriebenen Rechtsordnung. Das Grundgesetz galt fortan auch im Beitrittsgebiet, ergänzt um Änderungen und befristete Übergangsregeln.
Zugleich erklärte der Vertrag den 3. Oktober zum gesetzlichen Feiertag der Deutschen Einheit. Berlin wurde als Hauptstadt Deutschlands bezeichnet. Die Entscheidung über den Sitz von Parlament und Regierung blieb jedoch einer späteren gesamtdeutschen Regelung vorbehalten.
Fünf Länder kehrten in die föderale Ordnung zurück
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen als Länder der Bundesrepublik. Die Berliner Bezirke wurden im gemeinsamen Land Berlin zusammengeführt.
Diese Länderstruktur war keine bloße Änderung auf der Landkarte. Die neuen Länder mussten Parlamente, Ministerien, Gerichte und nachgeordnete Behörden aufbauen oder neu ordnen. Zuständigkeiten, die zuvor bei zentralen DDR-Organen gelegen hatten, gingen je nach Sachgebiet an Bund, Länder, Kommunen oder andere öffentliche Träger über.
Damit prägte der Vertrag auch den späteren Verwaltungsalltag. Schulpolitik, Polizei, Kultur und große Teile der Verwaltung wurden Aufgaben der Länder, während Bundesbehörden gesamtdeutsche Zuständigkeiten übernahmen.
Wie Bundesrecht und DDR-Recht zusammengeführt wurden
Ein sofortiger, ausnahmsloser Austausch sämtlicher DDR-Vorschriften wäre praktisch kaum umsetzbar gewesen. Der Vertrag wählte deshalb ein abgestuftes Verfahren.
Grundsätzlich trat das Recht der Bundesrepublik im Beitrittsgebiet in Kraft. Anlage I enthielt jedoch zahlreiche Änderungen, Ausnahmen und Übergangsfristen. DDR-Recht konnte in bestimmten Bereichen als Landesrecht fortgelten, wenn es mit dem Grundgesetz, dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften und dem Einigungsvertrag vereinbar war. Anlage II benannte dafür fortgeltende Vorschriften und besondere Bedingungen.
Diese Konstruktion sollte Rechtslücken verhindern. Bürger, Unternehmen, Gerichte und Verwaltungen benötigten am 3. Oktober belastbare Regeln für laufende Verfahren, bestehende Genehmigungen, Arbeitsverhältnisse und andere Rechtspositionen. Manche Übergangsfragen wurden erst später durch Gesetzgebung und Rechtsprechung präzisiert.

Verwaltung, Einrichtungen und Beschäftigte im Übergang
Auch Behörden und öffentliche Einrichtungen ließen sich nicht allein durch einen Staatsakt umstellen. Der Vertrag regelte deshalb, welche Institutionen fortgeführt, übertragen oder abgewickelt werden konnten. Dabei spielte die jeweilige Zuständigkeit im föderalen System eine zentrale Rolle.
Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes entstanden Übergangsregelungen zur Weiterverwendung, Zuordnung und Prüfung von Arbeitsverhältnissen. Fachliche Abschlüsse, Verwaltungsverfahren und institutionelle Aufgaben mussten in die Rechtsordnung der Bundesrepublik eingeordnet werden.
Das hatte unmittelbare Folgen für Beschäftigte in Verwaltungen, Hochschulen, Schulen, Gerichten und öffentlichen Betrieben. Hinter den staatsrechtlichen Formeln standen deshalb zahlreiche persönliche Berufs- und Erwerbsbiografien.
Warum Eigentumsfragen besonders schwierig blieben
Der Umgang mit Grundstücken und anderem Vermögen gehörte zu den konfliktreichsten Bereichen der Einheit. Enteignungen, staatliche Verwaltung, frühere Eigentümerwechsel und unterschiedliche historische Phasen ließen sich nicht mit einer einzigen pauschalen Regel lösen.
Der Einigungsvertrag machte die gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen zu einem Bestandteil des Vertrags. Sie stellte die Rückübertragung früheren Eigentums grundsätzlich in den Mittelpunkt, sah aber Ausnahmen und Entschädigungsmöglichkeiten vor.
Weitere Gesetze und zahlreiche Gerichtsentscheidungen mussten später klären, wann eine Rückgabe möglich war, welche Ansprüche anerkannt wurden und wann stattdessen eine Entschädigung in Betracht kam. Die Folgen sind bis heute in Grundbüchern, Archiven und einzelnen noch aufgearbeiteten Vermögensgeschichten sichtbar.
Kultur erhielt einen eigenen Schutzauftrag
Der Vertrag behandelte Kultur nicht nur als Verwaltungsaufgabe. Er hielt fest, dass die kulturelle Substanz im Beitrittsgebiet keinen Schaden nehmen sollte. Kulturelle Einrichtungen und Sammlungen von überregionaler Bedeutung konnten während einer Übergangszeit auch durch den Bund unterstützt werden.
Das war für Theater, Museen, Orchester, Bibliotheken, Archive und Denkmäler bedeutsam, deren bisherige Finanzierung und Trägerschaft mit dem Ende der DDR wegbrachen oder neu geordnet werden mussten. Die Verantwortung verlagerte sich häufig auf Länder und Kommunen, während für besonders bedeutende Einrichtungen gesonderte Lösungen entstanden.
Die Regelungen zeigen, dass staatliche Einheit nicht nur Verfassungsrecht und Behördenorganisation betraf. Sie entschied ebenso darüber, welche kulturellen Bestände erhalten und unter welchen institutionellen Bedingungen sie weitergeführt wurden.
Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag erfüllten verschiedene Aufgaben
Der Einigungsvertrag regelte vor allem die rechtliche und institutionelle Herstellung der Einheit innerhalb Deutschlands. Vertragspartner waren die Bundesrepublik Deutschland und die DDR.
Der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnete Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die äußeren Aspekte der Einheit. Beteiligt waren die beiden deutschen Staaten sowie Frankreich, die Sowjetunion, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten. Zu seinen Gegenständen gehörten Grenzen, Sicherheitsfragen, Streitkräfte und die Ablösung der verbliebenen Rechte der vier Mächte.

Beide Verträge gehören deshalb zum selben historischen Prozess, dürfen aber nicht gleichgesetzt werden: Der Einigungsvertrag organisierte die innere Ordnung des vereinten Deutschlands, der Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf die außenpolitische Abschlussregelung.
Weshalb die Regelungen bis heute erkennbar sind
Viele Übergangsbestimmungen haben ihren unmittelbaren Zweck längst erfüllt. Die von ihnen geschaffenen Strukturen bestehen jedoch fort: die fünf ostdeutschen Länder, das vereinte Berlin, die Übernahme der bundesdeutschen Rechtsordnung und die Neuordnung öffentlicher Institutionen.
Auch heutige Debatten über Eigentumsansprüche, Verwaltungsentscheidungen, institutionelle Brüche oder die Finanzierung kultureller Einrichtungen führen teilweise auf Entscheidungen aus dem Jahr 1990 zurück. Der Vertrag dokumentiert damit nicht nur die Herstellung staatlicher Einheit, sondern auch die rechtlichen Bedingungen, unter denen sie praktisch umgesetzt wurde.
Die amtliche Vertragsfassung des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz enthält neben den Vertragsartikeln umfangreiche Anlagen. Gerade diese Detailregelungen verdeutlichen, wie viele Lebens- und Verwaltungsbereiche vom Übergang betroffen waren.
Vom 31. August bis zum Tag der Deutschen Einheit
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31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
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12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag über die äußeren Aspekte der deutschen Einheit wird in Moskau unterzeichnet.
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20. September 1990: Volkskammer und Bundestag stimmen dem Einigungsvertrag jeweils mit der erforderlichen Mehrheit zu.
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21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
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29. September 1990: Nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden tritt der Einigungsvertrag in Kraft.
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3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; die fünf neuen Länder und das vereinte Berlin gehören zur Bundesrepublik Deutschland.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Historische Grundlage
Die Darstellung stützt sich auf den veröffentlichten Einigungsvertrag einschließlich seiner Anlagen und Übergangsregelungen.
- Unterzeichnung in Berlin am 31. August 1990
- Wirksamwerden des DDR-Beitritts am 3. Oktober 1990
- Regelungen zu Ländern, Recht, Verwaltung und Vermögen
- Abgrenzung der innerstaatlichen und außenpolitischen Verträge
- Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-09-29 07:33
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