Ein gestrichener oder erheblich verspäteter Flug kann Ansprüche auf Betreuung, Erstattung oder Ersatzbeförderung und zusätzlich auf 250, 400 oder 600 Euro auslösen. Für Reisende aus Deutschland zählen vor allem Flugroute, Ankunftsverspätung und Ursache der Störung. Die Geldzahlung ist nicht automatisch garantiert.
Von der EuroSuc-Redaktion | Stand: 27. August 2026
Wann die EU-Fluggastrechte greifen
Die Regeln gelten grundsätzlich für jeden Flug, der in der EU startet – unabhängig vom Sitz der Fluggesellschaft. Bei einem Abflug außerhalb der EU mit Ziel in der EU greifen sie grundsätzlich nur, wenn eine Fluggesellschaft aus der EU den Flug ausführt. Für Norwegen, Island und die Schweiz gelten vergleichbare Regelungen.
Entscheidend ist der tatsächlich ausführende Anbieter. Bei Anschlussreisen auf einer einheitlichen Buchung wird für die Verspätung regelmäßig die Ankunft am Endziel betrachtet.
Betreuung, Beförderung und Ausgleich sind getrennte Ansprüche
Betreuungsleistungen werden je nach Entfernung nach zwei, drei oder vier Stunden Abflugverspätung relevant. Dazu gehören angemessene Mahlzeiten und Getränke sowie Kommunikationsmöglichkeiten. Wird eine Übernachtung erforderlich, können Hotel und Transfer geschuldet sein.
Bei einer Annullierung besteht grundsätzlich die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung. Ab fünf Stunden Abflugverspätung kann auch bei einem nicht gestrichenen Flug eine Erstattung infrage kommen, wenn die Reise nicht mehr angetreten wird.

| Fall | Möglicher Anspruch |
|---|---|
| Ankunft mindestens drei Stunden verspätet | Je nach Strecke 250, 400 oder 600 Euro, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt |
| Flug annulliert | Erstattung oder Ersatzbeförderung; Betreuung und möglicherweise Ausgleichszahlung |
| Außergewöhnliche Umstände | Ausgleichszahlung kann entfallen; Betreuung und Beförderungsrechte bleiben grundsätzlich bestehen |
Die Pauschale beträgt grundsätzlich 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU sowie anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro bei weiter entfernten Flügen. Bei schneller Ersatzbeförderung kann sie um die Hälfte gekürzt werden.
Schlechtes Wetter, Luftraumsperrungen oder bestimmte Sicherheitsrisiken können außergewöhnliche Umstände sein. Die Fluggesellschaft muss jedoch darlegen, warum die Störung unvermeidbar war und trotz zumutbarer Maßnahmen nicht verhindert werden konnte. Auch der Zeitpunkt der Annullierungsmitteilung und ein angebotenes Ersatzrouting beeinflussen den Zahlungsanspruch.
Diese Nachweise sollten Reisende sichern
- Buchungsbestätigung, Bordkarte und Gepäckbelege aufbewahren
- Abflug- und tatsächliche Ankunftszeit dokumentieren
- Anzeigetafel und Mitteilungen der Fluggesellschaft fotografieren
- Namen, Datum und genannte Störungsursache notieren
- Rechnungen für notwendige Verpflegung, Hotel und Transport sammeln
So wird der Anspruch geltend gemacht
Der Anspruch sollte zuerst schriftlich an die ausführende Fluggesellschaft gerichtet werden. Flugnummer, Datum, Strecke, Buchungscode, konkrete Forderung und Bankverbindung gehören in das Schreiben. Belege sollten als Kopien beigefügt und eine angemessene Antwortfrist gesetzt werden.
Für Zahlungsansprüche wird in Deutschland regelmäßig die dreijährige Regelverjährung herangezogen, deren Lauf vom Einzelfall abhängt. Reisende sollten die Frist deshalb frühzeitig prüfen.
Reagiert das Unternehmen nicht oder lehnt es den Anspruch ab, kann die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr ein außergerichtliches Verfahren anbieten, sofern das betroffene Unternehmen teilnimmt und die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind. Den europäischen Rechtsrahmen erläutert die Europäische Union auf Your Europe.
Quelle: Europäische Union – Your Europe
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Rechtsgrundlage und Hilfe
Die Einordnung stützt sich auf die europäischen Fluggastrechte und die Hinweise der deutschen Schlichtungsstelle.
- Geltungsbereich anhand von Abflugort, Zielort und Sitz der Fluggesellschaft prüfen
- Anspruchsarten Betreuung, Beförderung und Ausgleich getrennt bewerten
- Außergewöhnliche Umstände nicht mit dem Wegfall aller Rechte gleichsetzen
- Teilnahme und Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens kontrollieren
- Quelle
- Europäische Union – Your Europe
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-27 12:20
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