Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz lösen in Deutschland kein automatisches Recht auf „Hitzefrei“ aus. Arbeitgeber müssen die Belastung jedoch beurteilen und abhängig von der Raumtemperatur Schutzmaßnahmen treffen. Entscheidend sind insbesondere die Schwellen von 26, 30 und 35 Grad Celsius aus der Arbeitsstättenregel ASR A3.5.
Autor: EuroSuc-Redaktion · Stand: 14. August 2026
Diese Temperaturstufen gelten am Arbeitsplatz
Die ASR A3.5 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin konkretisiert die Anforderungen an die Raumtemperatur. Sie dient Arbeitgebern als Orientierung dafür, wie der Gesundheitsschutz nach dem Arbeitsschutzgesetz umgesetzt werden kann.
| Temperaturstufe | Betriebliche Konsequenz |
|---|---|
| Über 26 °C | Der Arbeitgeber soll geeignete Maßnahmen ergreifen. Zusätzlicher Handlungsbedarf kann sich etwa bei gesundheitlich besonders gefährdeten Beschäftigten ergeben. |
| Über 30 °C | Wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Wärmebelastung sind erforderlich. |
| Über 35 °C | Der Raum ist ohne besondere technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen grundsätzlich nicht als Arbeitsraum geeignet. |
Die Werte beziehen sich auf die Lufttemperatur im Arbeitsraum. Sonnenstrahlung, körperlich schwere Arbeit, Arbeitskleidung und die individuelle gesundheitliche Belastung können die Gefährdung zusätzlich erhöhen.
Kein automatischer Anspruch auf Hitzefrei
Auch oberhalb von 30 oder 35 Grad dürfen Beschäftigte ihren Arbeitsplatz nicht eigenmächtig verlassen. Die ASR A3.5 begründet kein pauschales Recht auf Arbeitsbefreiung. Der Arbeitgeber muss vielmehr geeignete Schutzmaßnahmen auswählen und ihre Wirksamkeit prüfen.
Bleiben ernsthafte Beschwerden oder erkennbare Gesundheitsrisiken trotz der Maßnahmen bestehen, sollten Beschäftigte unverzüglich ihre Führungskraft, den Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt ansprechen. Bei akuten gesundheitlichen Problemen ist medizinische Hilfe erforderlich.

Welche Maßnahmen Arbeitgeber ergreifen können
Welche Lösung angemessen ist, hängt vom Arbeitsplatz und der Gefährdungsbeurteilung ab. Praktisch kommen insbesondere folgende Maßnahmen infrage:
- Jalousien oder andere Sonnenschutzsysteme rechtzeitig schließen
- Räume während der kühleren Morgen- und Nachtstunden lüften
- Ventilatoren oder geeignete technische Kühlung einsetzen
- Bekleidungsregeln lockern, soweit Sicherheit und Hygiene dies erlauben
- Trinkwasser oder andere geeignete Getränke bereitstellen
- Arbeitszeiten, Pausen oder körperlich belastende Tätigkeiten anpassen
- Wärmequellen und nicht benötigte Geräte abschalten
Oberhalb von 35 Grad reichen einfache Erleichterungen nicht zwangsläufig aus. Dann können besondere Schutzvorkehrungen wie begrenzte Aufenthaltszeiten, Erholungsphasen in kühleren Bereichen oder persönliche Schutzausrüstung notwendig werden.
Was Beschäftigte selbst prüfen sollten
Beschäftigte sollten Beschwerden früh melden, ausreichend trinken und angebotene Pausen sowie kühlere Arbeitsbereiche nutzen. Temperaturen lassen sich dokumentieren, eine private Messung ersetzt jedoch nicht die betriebliche Gefährdungsbeurteilung.
Vor Arbeitswegen und Außeneinsätzen empfiehlt sich außerdem ein Blick auf die regionalen Warnungen des Deutschen Wetterdienstes. Amtliche Hitze- und Wetterwarnungen helfen dabei, Fahrten, Pausen, Sonnenschutz und körperlich belastende Arbeiten rechtzeitig anzupassen.
Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Amtliche Grundlagen
Die Temperaturstufen beruhen auf der ASR A3.5; regionale Wetterwarnungen stellt der Deutsche Wetterdienst bereit.
- Temperaturschwellen mit der ASR A3.5 abgeglichen
- Hinweis zum fehlenden automatischen Anspruch auf Hitzefrei eingeordnet
- Amtliche Warnseite des Deutschen Wetterdienstes verlinkt
- Quelle
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-14 13:25
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